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211.431 GNV CH-TG

§ 1 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Zuständiges Departement

Allgemeines
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§ 1 GNV · Zuständiges Departement

1. Die Aufsicht über das Grundbuch- und Notariatswesen obliegt dem Departement für Justiz und Sicherheit.

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