211.423
CH-TG
§ 9 Verordnung des Regierungsrates betreffend die Organisation der Verschreibungsämter und Aufsichtsbehörden über die Viehverpfändung
§ 9 Verordnung des Regierungsrates betreffend die Organisation der Verschreibungsämter und Aufsichtsbehörden über die Viehverpfändung
1. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1918 in Kraft.