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§ 4 Verordnung des Regierungsrates betreffend die Organisation der Verschreibungsämter und Aufsichtsbehörden über die Viehverpfändung

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§ 4 Verordnung des Regierungsrates betreffend die Organisation der Verschreibungsämter und Aufsichtsbehörden über die Viehverpfändung

1. Die Bezirksgerichtspräsidien haben jährlich die Geschäftsführung der Verschreibungsämter zu prüfen.

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