211.423
CH-TG
§ 4 Verordnung des Regierungsrates betreffend die Organisation der Verschreibungsämter und Aufsichtsbehörden über die Viehverpfändung
§ 4 Verordnung des Regierungsrates betreffend die Organisation der Verschreibungsämter und Aufsichtsbehörden über die Viehverpfändung
1. Die Bezirksgerichtspräsidien haben jährlich die Geschäftsführung der Verschreibungsämter zu prüfen.