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§ 3 Verordnung des Regierungsrates betreffend die Organisation der Verschreibungsämter und Aufsichtsbehörden über die Viehverpfändung

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§ 3 Verordnung des Regierungsrates betreffend die Organisation der Verschreibungsämter und Aufsichtsbehörden über die Viehverpfändung

1. Das Obergericht prüft jährlich bei Anlass der ordentlichen Visitationen die Tätigkeit der Bezirksgerichtspräsidien als untere Aufsichtsbehörde.

2. Es führt ein Register über die zum Abschluss von Viehverschreibungen ermächtigten Geldinstitute und Genossenschaften.

3. Die Ermächtigung und das Erlöschen einer Ermächtigung wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.

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