211.423
CH-TG
§ 2 Verordnung des Regierungsrates betreffend die Organisation der Verschreibungsämter und Aufsichtsbehörden über die Viehverpfändung
§ 2 Verordnung des Regierungsrates betreffend die Organisation der Verschreibungsämter und Aufsichtsbehörden über die Viehverpfändung
1. Obere kantonale Aufsichtsbehörde ist das Obergericht. Untere kantonale Aufsichtsbehörden sind je für den betreffenden Bezirk die Präsidien der Bezirksgerichte.