211.423
CH-TG
§ 1 Verordnung des Regierungsrates betreffend die Organisation der Verschreibungsämter und Aufsichtsbehörden über die Viehverpfändung
§ 1 Verordnung des Regierungsrates betreffend die Organisation der Verschreibungsämter und Aufsichtsbehörden über die Viehverpfändung
1. Die Betreibungsämter werden als Verschreibungsämter bezeichnet und besorgen die diesen nach der Verordnung des Bundesrates vom 30. Oktober 1917 übertragenen Funktionen.