211.415
CH-TG
§ 8 Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (TG BewG) - Inkrafttreten
§ 8 TG BewG · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk und nach Genehmigung durch den Bundesrat auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.