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211.415 CH-TG

§ 8 Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (TG BewG) - Inkrafttreten

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§ 8 TG BewG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk und nach Genehmigung durch den Bundesrat auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

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