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211.415 CH-TG

§ 6 Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (TG BewG) - Eröffnung des Entscheides

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§ 6 TG BewG · Eröffnung des Entscheides

1. Die Bewilligungsbehörde hat ihren Entscheid gleichzeitig dem Gesuchsteller, der beschwerdeberechtigten Behörde, dem Gemeinderat am Ort der gelegenen Sache und dem Grundbuchamt mitzuteilen.

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