211.415
CH-TG
§ 6 Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (TG BewG) - Eröffnung des Entscheides
§ 6 TG BewG · Eröffnung des Entscheides
1. Die Bewilligungsbehörde hat ihren Entscheid gleichzeitig dem Gesuchsteller, der beschwerdeberechtigten Behörde, dem Gemeinderat am Ort der gelegenen Sache und dem Grundbuchamt mitzuteilen.