211.415
CH-TG
§ 5 Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (TG BewG) - Gesuche
§ 5 TG BewG · Gesuche
1. Gesuche um Erteilung der Bewilligung sind schriftlich und begründet bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
2. Gesuche um Feststellung, dass ein bestimmtes Grundstücksgeschäft der Bewilligungspflicht nicht untersteht, sind schriftlich und begründet beim zuständigen Grundbuchamt einzureichen.