211.415
CH-TG
§ 4 Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (TG BewG) - Kommunale Behörden
§ 4 TG BewG · Kommunale Behörden
1. Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, auf Ersuchen der in § 3 genannten Behörden Auskünfte zu erteilen oder Kontrollfunktionen wahrzunehmen.