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211.415 CH-TG

§ 4 Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (TG BewG) - Kommunale Behörden

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§ 4 TG BewG · Kommunale Behörden

1. Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, auf Ersuchen der in § 3 genannten Behörden Auskünfte zu erteilen oder Kontrollfunktionen wahrzunehmen.

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