211.415
CH-TG
§ 3 Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (TG BewG) - Kantonale Behörden
§ 3 TG BewG · Kantonale Behörden
1. Zuständig im Sinne von Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes sind
1. * als Bewilligungsbehörde das Departement für Inneres und Volkswirtschaft;
2. * als beschwerdeberechtigte Behörde das Departement für Justiz und Sicherheit;
3. als Beschwerdeinstanz das Verwaltungsgericht.