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211.415 CH-TG

§ 3 Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (TG BewG) - Kantonale Behörden

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§ 3 TG BewG · Kantonale Behörden

1. Zuständig im Sinne von Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes sind

1. * als Bewilligungsbehörde das Departement für Inneres und Volkswirtschaft;

2. * als beschwerdeberechtigte Behörde das Departement für Justiz und Sicherheit;

3. als Beschwerdeinstanz das Verwaltungsgericht.

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