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211.415 CH-TG

Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (TG BewG) - Allgemeines

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland.

1. Der Erwerb eines Grundstückes, welches als Hauptwohnung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes dient, wird bewilligt.

1. Zuständig im Sinne von Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes sind

1. * als Bewilligungsbehörde das Departement für Inneres und Volkswirtschaft;

2. * als beschwerdeberechtigte Behörde das Departement für Justiz und Sicherheit;

3. als Beschwerdeinstanz das Verwaltungsgericht.

1. Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, auf Ersuchen der in § 3 genannten Behörden Auskünfte zu erteilen oder Kontrollfunktionen wahrzunehmen.

1. Gesuche um Erteilung der Bewilligung sind schriftlich und begründet bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

2. Gesuche um Feststellung, dass ein bestimmtes Grundstücksgeschäft der Bewilligungspflicht nicht untersteht, sind schriftlich und begründet beim zuständigen Grundbuchamt einzureichen.

1. Die Bewilligungsbehörde hat ihren Entscheid gleichzeitig dem Gesuchsteller, der beschwerdeberechtigten Behörde, dem Gemeinderat am Ort der gelegenen Sache und dem Grundbuchamt mitzuteilen.

1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk und nach Genehmigung durch den Bundesrat auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

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