211.412
CH-TG
§ 4 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht - Schätzung des Ertragswertes
§ 4 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht · Schätzung des Ertragswertes
1. Die Schätzung des Ertragswertes erfolgt nach der Verordnung des Regierungsrates über die Steuerschätzung der Grundstücke (Schätzungsverordnung). Sie wird vom Landwirtschaftsamt genehmigt und eröffnet.