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§ 4 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht - Schätzung des Ertragswertes

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§ 4 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht · Schätzung des Ertragswertes

1. Die Schätzung des Ertragswertes erfolgt nach der Verordnung des Regierungsrates über die Steuerschätzung der Grundstücke (Schätzungsverordnung). Sie wird vom Landwirtschaftsamt genehmigt und eröffnet.

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