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§ 2 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht - Aufsichtsbehörde

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§ 2 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht · Aufsichtsbehörde

1. Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 90 lit. b des Bundesgesetzes ist das Departement für Inneres und Volkswirtschaft.

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