Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.412 CH-TG

§ 1 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht - Bewilligungsbehörde

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht · Bewilligungsbehörde

1. Bewilligungsbehörde im Sinne von Art. 90 lit. a und lit. c des Bundesgesetzes ist das Landwirtschaftsamt.

Bewilligungsbehörde § 2 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →