Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.412 CH-TG

Bewilligungsbehörde

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (5 Artikel)

1. Bewilligungsbehörde im Sinne von Art. 90 lit. a und lit. c des Bundesgesetzes ist das Landwirtschaftsamt.

1. Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 90 lit. b des Bundesgesetzes ist das Departement für Inneres und Volkswirtschaft.

1. Das Landwirtschaftsamt kann Anmerkungen im Grundbuch nach Art. 86 des Bundesgesetzes verlangen.

1. Die Schätzung des Ertragswertes erfolgt nach der Verordnung des Regierungsrates über die Steuerschätzung der Grundstücke (Schätzungsverordnung). Sie wird vom Landwirtschaftsamt genehmigt und eröffnet.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →