211.34
CH-TG
§ 8 Verordnung des Obergerichts über die Errichtung des öffentlichen Inventars (Inventarverordnung) - Ausschlagung der Erbschaft
§ 8 Inventarverordnung · Ausschlagung der Erbschaft
1. Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so wird das Konkursamt mit der Durchführung der Liquidation betraut.