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§ 8 Verordnung des Obergerichts über die Errichtung des öffentlichen Inventars (Inventarverordnung) - Ausschlagung der Erbschaft

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§ 8 Inventarverordnung · Ausschlagung der Erbschaft

1. Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so wird das Konkursamt mit der Durchführung der Liquidation betraut.

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