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§ 7 Verordnung des Obergerichts über die Errichtung des öffentlichen Inventars (Inventarverordnung) - Erklärung über den Erwerb der Erbschaft

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§ 7 Inventarverordnung · Erklärung über den Erwerb der Erbschaft

1. Nach Ablauf der Auflagefrist setzt das Notariat nach Einholung entsprechender Instruktionen seitens der Einzelrichterin oder des Einzelrichters des Bezirksgerichts den Erben Frist zur Abgabe der Erklärung nach Art. 587 ZGB. Der Wortlaut der Bestimmungen von Art. 587 bis Art. 592 ZGB ist vollständig mitzuteilen; ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Erklärung bei der Einzelrichterin oder beim Einzelrichter des Bezirksgerichts einzureichen ist.

2. Für eine allfällige Verlängerung der Erklärungsfrist ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Bezirksgerichts zuständig.

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