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§ 6 Verordnung des Obergerichts über die Errichtung des öffentlichen Inventars (Inventarverordnung) - Auflage

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§ 6 Inventarverordnung · Auflage

1. Nach Ablauf der Frist für den Rechnungsruf schliesst das Notariat das Inventar ab und legt es gemäss Art. 584 ZGB zur Einsicht der Beteiligten auf. Die Beteiligten sind unter Hinweis auf die Auflagefrist schriftlich zu benachrichtigen.

2. Während der Auflagefrist können Änderungen oder Ergänzungen des Inventars verlangt und vorgenommen werden.

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