211.34
CH-TG
§ 5 Verordnung des Obergerichts über die Errichtung des öffentlichen Inventars (Inventarverordnung) - Inventarisierung
§ 5 Inventarverordnung · Inventarisierung
1. Die Inventarisierung erfolgt durch das Notariat sinngemäss nach den für die Aufnahme des amtlichen Inventars geltenden Richtlinien.