Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.34 CH-TG

§ 5 Verordnung des Obergerichts über die Errichtung des öffentlichen Inventars (Inventarverordnung) - Inventarisierung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Inventarverordnung · Inventarisierung

1. Die Inventarisierung erfolgt durch das Notariat sinngemäss nach den für die Aufnahme des amtlichen Inventars geltenden Richtlinien.

← § 4 Inventarverordnung Verordnung des Obergerichts über die Errichtung des öffentlichen Inventars (Inventarverordnung) - Bewilligungsentscheid und Frist für den Rechnungsruf § 6 Inventarverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →