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§ 4 Verordnung des Obergerichts über die Errichtung des öffentlichen Inventars (Inventarverordnung) - Aufnahme von Amtes wegen

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§ 4 Inventarverordnung · Aufnahme von Amtes wegen

1. Ämtern mit öffentlichen Büchern und Registern ist vom Rechnungsruf unter Hinweis auf Art. 583 ZGB speziell Miteilung zu machen. Das gilt insbesondere für das Grundbuchamt, das Betreibungsamt, das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen sowie das Steueramt.

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