211.34
CH-TG
§ 3 Verordnung des Obergerichts über die Errichtung des öffentlichen Inventars (Inventarverordnung) - Errichtung des Inventars und Publikation des Rechnungsrufs
§ 3 Inventarverordnung · Errichtung des Inventars und Publikation des Rechnungsrufs
1. Das zuständige Notariat nimmt das Inventar nach Art. 581 ZGB auf und publiziert den Rechnungsruf im kantonalen Amtsblatt. Wenn die Verhältnisse es erfordern, kann die Bekanntmachung auch durch andere Blätter erfolgen.