Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.34 CH-TG

§ 3 Verordnung des Obergerichts über die Errichtung des öffentlichen Inventars (Inventarverordnung) - Errichtung des Inventars und Publikation des Rechnungsrufs

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Inventarverordnung · Errichtung des Inventars und Publikation des Rechnungsrufs

1. Das zuständige Notariat nimmt das Inventar nach Art. 581 ZGB auf und publiziert den Rechnungsruf im kantonalen Amtsblatt. Wenn die Verhältnisse es erfordern, kann die Bekanntmachung auch durch andere Blätter erfolgen.

← § 2 Inventarverordnung Verordnung des Obergerichts über die Errichtung des öffentlichen Inventars (Inventarverordnung) - Bewilligungsentscheid und Frist für den Rechnungsruf § 4 Inventarverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →