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§ 2 Verordnung des Obergerichts über die Errichtung des öffentlichen Inventars (Inventarverordnung) - Verwaltung

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§ 2 Inventarverordnung · Verwaltung

1. Zuständige Behörde nach Art. 585 Abs. 2 ZGB ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Bezirksgerichts.

2. Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter veranlasst die zur Sicherung der Erbmasse erforderlichen Massnahmen.

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