211.34
CH-TG
§ 2 Verordnung des Obergerichts über die Errichtung des öffentlichen Inventars (Inventarverordnung) - Verwaltung
§ 2 Inventarverordnung · Verwaltung
1. Zuständige Behörde nach Art. 585 Abs. 2 ZGB ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Bezirksgerichts.
2. Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter veranlasst die zur Sicherung der Erbmasse erforderlichen Massnahmen.