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§ 1 Verordnung des Obergerichts über die Errichtung des öffentlichen Inventars (Inventarverordnung) - Bewilligungsentscheid und Frist für den Rechnungsruf

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§ 1 Inventarverordnung · Bewilligungsentscheid und Frist für den Rechnungsruf

1. Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Bezirksgerichts teilt die Bewilligung der Errichtung des öffentlichen Inventars dem Gesuchsteller und dem zuständigen Notariat mit.

2. Im Entscheid ist die Frist für den Rechnungsruf gemäss Art. 582 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) festzulegen.

Verordnung des Obergerichts über die Errichtung des öffentlichen Inventars (Inventarverordnung) - Bewilligungsentscheid und Frist für den Rechnungsruf § 2 Inventarverordnung →

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