211.24
KESV
CH-TG
§ 98 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Entlassung
Fürsorgerische Unterbringung
§ 98 KESV · Entlassung
1. Die Einrichtung sorgt soweit notwendig rechtzeitig vor der Entlassung der betroffenen Person für eine geeignete Nachbetreuung. Die entsprechende Vereinbarung mit der betroffenen Person ist in den Entlassungsentscheid aufzunehmen.
2. Stimmt die betroffene Person den vorgeschlagenen Möglichkeiten nicht zu, kann die Einrichtung bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die zur persönlichen Unterstützung erforderlichen Massnahmen beantragen.
3. Entlassungsgesuche der betroffenen Person oder einer ihr nahe stehenden Person sind mit einem begründeten Antrag unverzüglich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde weiterzuleiten, sofern die Einrichtung nicht selbst über die Entlassung entscheiden kann.