211.24
KESV
CH-TG
§ 97 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Beurlaubte oder entwichene Personen
Fürsorgerische Unterbringung
§ 97 KESV · Beurlaubte oder entwichene Personen
1. Die Einrichtung kann eine fürsorgerisch untergebrachte Person in Absprache mit der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beurlauben.
2. Entwichene oder nicht wie vereinbart aus dem Urlaub zurückgekehrte Personen können seitens der Behörde oder der Einrichtung polizeilich zugeführt werden.
3. Die Einrichtung informiert die Behörde unverzüglich über entsprechende Vorfälle.
4. Erfolgt der Wiedereintritt solcher Personen in die Einrichtung innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Urlaubs oder der Entweichung und sind die Voraussetzungen gemäss Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB nach wie vor erfüllt, ist kein neues Einweisungsverfahren erforderlich.