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211.24 KESV CH-TG

§ 96 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Verlegung in eine andere Einrichtung

Fürsorgerische Unterbringung
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§ 96 KESV · Verlegung in eine andere Einrichtung

1. Für die Verlegung einer untergebrachten Person von einer offenen in eine geschlossene Einrichtung ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig. Sie kann auf eine erneute Einholung eines Gutachtens verzichten.

2. ...

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