211.24
KESV
CH-TG
§ 96 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Verlegung in eine andere Einrichtung
Fürsorgerische Unterbringung
§ 96 KESV · Verlegung in eine andere Einrichtung
1. Für die Verlegung einer untergebrachten Person von einer offenen in eine geschlossene Einrichtung ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig. Sie kann auf eine erneute Einholung eines Gutachtens verzichten.
2. ...