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211.24 KESV CH-TG

§ 92 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Information der Beschwerdeinstanz

Fürsorgerische Unterbringung
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§ 92 KESV · Information der Beschwerdeinstanz

1. Versendet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung einen zulasten der betroffenen Person lautenden Entscheid, sind der Beschwerdeinstanz gleichzeitig die für ein allfälliges Beschwerdeverfahren massgeblichen Akten samt einem Exemplar des Entscheids zuzustellen.

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