211.24
KESV
CH-TG
§ 92 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Information der Beschwerdeinstanz
Fürsorgerische Unterbringung
§ 92 KESV · Information der Beschwerdeinstanz
1. Versendet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung einen zulasten der betroffenen Person lautenden Entscheid, sind der Beschwerdeinstanz gleichzeitig die für ein allfälliges Beschwerdeverfahren massgeblichen Akten samt einem Exemplar des Entscheids zuzustellen.