211.24
KESV
CH-TG
§ 91 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Information der Behörde und der Einrichtung
Fürsorgerische Unterbringung
§ 91 KESV · Information der Behörde und der Einrichtung
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und die Einrichtung zur fürsorgerischen Unterbringung informieren sich gegenseitig über die getroffenen Entscheide und über weitere relevante Tatsachen; die Behörde sorgt gegebenenfalls für die notwendige Information der Beiständin oder des Beistands.
2. Die Einrichtung meldet der Behörde unverzüglich die Aufnahme und Entlassung von ärztlich untergebrachten Minderjährigen.