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211.24 KESV CH-TG

§ 91 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Information der Behörde und der Einrichtung

Fürsorgerische Unterbringung
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§ 91 KESV · Information der Behörde und der Einrichtung

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und die Einrichtung zur fürsorgerischen Unterbringung informieren sich gegenseitig über die getroffenen Entscheide und über weitere relevante Tatsachen; die Behörde sorgt gegebenenfalls für die notwendige Information der Beiständin oder des Beistands.

2. Die Einrichtung meldet der Behörde unverzüglich die Aufnahme und Entlassung von ärztlich untergebrachten Minderjährigen.

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