211.24
KESV
CH-TG
§ 9 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Jahresbericht und Statistik
Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
§ 9 KESV · Jahresbericht und Statistik
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden erstatten zuhanden des Obergerichts zu Beginn des Jahres die statistischen Zahlen über ihre Tätigkeit im Vorjahr. Grundsätzlich sind die statistischen Vorgaben der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) massgebend. Das Obergerichtspräsidium kann nach Rücksprache mit den Präsidien der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden weitere Vorgaben festlegen.
2. Die Behörden liefern ausserdem der KOKES die von dieser verlangten statistischen Angaben.
3. Statistische Daten sind in elektronischer Form zu übermitteln.