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211.24 KESV CH-TG

§ 9 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Jahresbericht und Statistik

Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
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§ 9 KESV · Jahresbericht und Statistik

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden erstatten zuhanden des Obergerichts zu Beginn des Jahres die statistischen Zahlen über ihre Tätigkeit im Vorjahr. Grundsätzlich sind die statistischen Vorgaben der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) massgebend. Das Obergerichtspräsidium kann nach Rücksprache mit den Präsidien der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden weitere Vorgaben festlegen.

2. Die Behörden liefern ausserdem der KOKES die von dieser verlangten statistischen Angaben.

3. Statistische Daten sind in elektronischer Form zu übermitteln.

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