§ 8a Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Versammlung der Präsidien der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
§ 8a KESV · Versammlung der Präsidien der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
1. Die Versammlung der Präsidien der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Versammlung) kann zur Vereinheitlichung der Rechtsanwendung und der Abläufe Beschlüsse fassen. Diese bedürfen der Genehmigung durch das Obergericht.
2. Sie wählt periodisch eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für eine Amtsdauer von vier Jahren, die oder der die Versammlung gegen aussen vertritt, sie organisiert und deren Geschäfte traktandiert.
3. Über die Versammlung wird ein Protokoll geführt, das den Präsidien sowie dem Obergericht als Aufsichtsinstanz zugestellt wird. Der oder die Vorsitzende kann für das Protokoll und die Administration eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beiziehen.
4. Das Obergerichtspräsidium bewilligt auf Antrag der Versammlung für die Arbeit der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und für die allfällige Unterstützung durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter eine entsprechende Erhöhung des jeweiligen Pensums.
5. Die Versammlung regelt ihre Zusammenarbeit in einem Reglement. Dieses bedarf der Genehmigung durch das Obergericht.