211.24
KESV
CH-TG
§ 89 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Kostentragung
Beistandschaften
§ 89 KESV · Kostentragung
1. Die Kosten für die Entschädigung an die Beiständin oder den Beistand samt Spesen und Auslagen sind von der betroffenen Person zu tragen.
2. Verstirbt die betroffene Person, sind die Kosten aus ihrem Nachlass zu bezahlen.
3. Können die Entschädigung und der Spesen- und Auslagenersatz nicht oder nur teilweise aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden, sind diese Kosten von der Politischen Gemeinde zu tragen, in welcher die betroffene Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat.