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211.24 KESV CH-TG

§ 86 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Berichterstattung

Beistandschaften
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§ 86 KESV · Berichterstattung

1. Die Beiständin oder der Beistand legt den Bericht über die persönlichen Verhältnisse und die Rechnung innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der Berichts- oder Rechnungsperiode oder nach Beendigung des Mandats vor. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann aus triftigen Gründen diese Frist verlängern oder verkürzen.

2. Die Behörde führt über die Fälligkeit von Berichten und Rechnungen eine Kontrolle.

3. Sie prüft Bericht und Rechnung, insbesondere hinsichtlich Vollständigkeit und Korrektheit sowie hinsichtlich der Vorgaben des Bundes über die Anlage und Aufbewahrung von Vermögen, und entscheidet in der Regel innert vier Monaten über die Genehmigung. Die Revision der Rechnung kann sich auf Stichproben beschränken.

4. Der Bericht und die Rechnung werden den Akten beigefügt.

5. Wird die Rechnung innert einer Nachfrist nicht eingereicht oder weist sie erhebliche Mängel auf, kann die Behörde die Rechnung durch einen Dritten erstellen lassen. Die entstehenden Kosten können der Beiständin oder dem Beistand auferlegt werden; dieser oder diesem steht das Beschwerderecht zu.

6. Wird der Bericht innert einer Nachfrist nicht oder mangelhaft eingereicht, erstattet die Behörde zunächst eine Meldung an die Leitung der Berufsbeistandschaft und sodann an deren Trägerschaft. Vorbehalten bleibt eine Untersuchung der Amtsführung der Beiständin oder des Beistands sowie eine Entlassung im Sinn von Art. 423 ZGB.

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