§ 85 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Rechnungslegung
§ 85 KESV · Rechnungslegung
1. Die Rechnung hat zu enthalten
1. Personalien der betroffenen Person
2. Rechnung mit Einnahmen und Ausgaben
3. * die Vermögensrechnung mit dem gesamten Bestand an Aktiven und Passiven am Ende der Rechnungsperiode, einschliesslich Vergleich mit dem Anfangsinventar oder der Vorperiode
4. * fortlaufende und nummerierte Sammlung der Belege über Einnahmen und Ausgaben, gegebenenfalls Quittungen über Barbeträge; Sammlung der Depot- und Kontoauszüge. Fehlende Belege sind durch Hilfsbelege zu ersetzen, mit Angaben über die Art der Einnahme oder Ausgabe, den Betrag, Ort und Datum, Unterschrift, allenfalls den Grund, weshalb der offizielle Beleg fehlt.
5. Nachweise zu Rechnung und Bilanz mit Originalbelegen und zugehöriger Korrespondenz
2. Soweit nicht ein Berufsbeistand eingesetzt wird, entscheidet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, ob die Rechnung in der Form der doppelten Buchhaltung oder als einfache Kassenrechnung zu führen ist. Die Behörde legt nötigenfalls den Kontenplan beziehungsweise die Rubriken der Kassenrechnung fest. Die Behörde kann in der Rechnung bezüglich der Auslagen zugunsten der verbeiständeten Person gegebenenfalls Pauschalierungen zulassen.
3. Die Buchführung für Geschäftsbetriebe richtet sich nach den üblichen Grundsätzen. Eigenkapital oder Bilanzfehlbeträge sind in die Bilanz betreffend Beistandschaft aufzunehmen.