Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.24 KESV CH-TG

§ 85 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Rechnungslegung

Beistandschaften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (116 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 85 KESV · Rechnungslegung

1. Die Rechnung hat zu enthalten

1. Personalien der betroffenen Person

2. Rechnung mit Einnahmen und Ausgaben

3. * die Vermögensrechnung mit dem gesamten Bestand an Aktiven und Passiven am Ende der Rechnungsperiode, einschliesslich Vergleich mit dem Anfangsinventar oder der Vorperiode

4. * fortlaufende und nummerierte Sammlung der Belege über Einnahmen und Ausgaben, gegebenenfalls Quittungen über Barbeträge; Sammlung der Depot- und Kontoauszüge. Fehlende Belege sind durch Hilfsbelege zu ersetzen, mit Angaben über die Art der Einnahme oder Ausgabe, den Betrag, Ort und Datum, Unterschrift, allenfalls den Grund, weshalb der offizielle Beleg fehlt.

5. Nachweise zu Rechnung und Bilanz mit Originalbelegen und zugehöriger Korrespondenz

2. Soweit nicht ein Berufsbeistand eingesetzt wird, entscheidet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, ob die Rechnung in der Form der doppelten Buchhaltung oder als einfache Kassenrechnung zu führen ist. Die Behörde legt nötigenfalls den Kontenplan beziehungsweise die Rubriken der Kassenrechnung fest. Die Behörde kann in der Rechnung bezüglich der Auslagen zugunsten der verbeiständeten Person gegebenenfalls Pauschalierungen zulassen.

3. Die Buchführung für Geschäftsbetriebe richtet sich nach den üblichen Grundsätzen. Eigenkapital oder Bilanzfehlbeträge sind in die Bilanz betreffend Beistandschaft aufzunehmen.

← § 84 KESV Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Pensum der Behörden § 86 KESV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →