§ 84 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Bericht über die persönlichen Verhältnisse
§ 84 KESV · Bericht über die persönlichen Verhältnisse
1. Der Rechenschaftsbericht hat unter Beilage der massgeblichen Akten (allfällige Berichte von Einrichtungen oder Heimen, Gutachten oder Arztberichte) zu enthalten
1. * Personalien der betroffenen Person (Name, Geburtsdatum, Adresse) sowie Bezeichnung der Person der Beiständin oder des Beistands
2. * Angaben zur Beistandschaft (Daten der Errichtung oder Änderung der Massnahme; Datum der Ernennung der Beiständin oder des Beistands)
3. * Art der Massnahme mit der Zusammenfassung des Schwächezustands, des Schutzbedarfs und des behördlichen Auftrags
4. * persönliche Verhältnisse (je nach Auftrag: Wohnsituation oder Unterbringungsort; Gesundheitszustand und allenfalls Behandlungsplan; finanzielle Verhältnisse, wie Einkommen, Vermögen, Schulden; Versicherungen; Schule oder Beruf beziehungsweise Tagesstruktur; Lebensziele und Lebensgestaltung; besondere Vorkommnisse in der Berichtsperiode)
5. * Tätigkeit und Arbeitsweise der Beiständin oder des Beistands in der Berichtsperiode (Art und Gestaltung der persönlichen Betreuung und Unterstützung; Kontakte zur betroffenen Person, zu Bezugspersonen und zu Institutionen; Erledigung von konkreten behördlichen Aufträgen), erreichter und künftiger Handlungsbedarf, künftige Ziele
6. * Begründung für Beibehaltung, Aufhebung oder Änderung der Massnahme, verbunden mit einem konkreten Antrag
7. * Angaben zu Entschädigung und Spesen, allenfalls Stundenaufwand