211.24
KESV
CH-TG
§ 83a Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Budget
Beistandschaften
§ 83a KESV · Budget
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann von der Beiständin oder vom Beistand verlangen, dass zusammen mit dem Inventar ein Budget vorgelegt wird.