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211.24 KESV CH-TG

§ 83a Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Budget

Beistandschaften
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§ 83a KESV · Budget

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann von der Beiständin oder vom Beistand verlangen, dass zusammen mit dem Inventar ein Budget vorgelegt wird.

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