§ 83 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Inventar
§ 83 KESV · Inventar
1. Die Aufnahme des Vermögensinventars kann an das Fachsekretariat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in Zusammenarbeit mit der Beiständin oder dem Beistand delegiert werden. Das Inventar ist anschliessend von der Behörde zu genehmigen.
2. Das Inventar enthält die zu verwaltenden Aktiven und Passiven. Diese sind genau und übersichtlich zu verzeichnen und soweit erforderlich in ihrem Wert zu schätzen.
3. Hat die Beiständin oder der Beistand das Inventar aufgenommen, gelten bei Mängeln des Inventars oder bei Verzug bei dessen Erstellung die Bestimmungen von § 86 sinngemäss.
4. Ordnet das zuständige Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein öffentliches Inventar an, gelten die Vorschriften über das öffentliche Inventar im Erbrecht sinngemäss, insbesondere die Verordnung des Obergerichts über die Errichtung des öffentlichen Inventars (Inventarverordnung). Das zuständige Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet anstelle der Einzelrichterin oder des Einzelrichters des Bezirksgerichts.