Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.24 KESV CH-TG

§ 82 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Aktenführung

Beistandschaften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (116 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 82 KESV · Aktenführung

1. Die Beiständin oder der Beistand hat alle für die Situation der betroffenen Person wichtigen Unterlagen bis zur Beendigung des Mandats sicher aufzubewahren und wesentliche Ereignisse oder Zustände in Aktennotizen festzuhalten.

2. Nach Beendigung des Mandats sind diese Akten der Leitung der Berufsbeistandschaft zu übergeben; die Übergabe kann nach Absprache früher erfolgen. Diese Akten sind mindestens für die Dauer der Verjährungsfrist nach Art. 455 ZGB aufzubewahren.

3. Für die Archivierung gelten § 68 Abs. 2 und Abs. 3 sinngemäss.

← § 81 KESV Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Pensum der Behörden § 83 KESV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →