211.24
KESV
CH-TG
§ 82 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Aktenführung
Beistandschaften
§ 82 KESV · Aktenführung
1. Die Beiständin oder der Beistand hat alle für die Situation der betroffenen Person wichtigen Unterlagen bis zur Beendigung des Mandats sicher aufzubewahren und wesentliche Ereignisse oder Zustände in Aktennotizen festzuhalten.
2. Nach Beendigung des Mandats sind diese Akten der Leitung der Berufsbeistandschaft zu übergeben; die Übergabe kann nach Absprache früher erfolgen. Diese Akten sind mindestens für die Dauer der Verjährungsfrist nach Art. 455 ZGB aufzubewahren.
3. Für die Archivierung gelten § 68 Abs. 2 und Abs. 3 sinngemäss.