211.24
KESV
CH-TG
§ 80 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Ernennung einer Beiständin oder eines Beistands
Beistandschaften
§ 80 KESV · Ernennung einer Beiständin oder eines Beistands
1. Bevor die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Einzelfall eine Beiständin oder einen Beistand ernennt und beauftragt, nimmt sie hinsichtlich der Eignung und Verfügbarkeit mit der Leitung der Berufsbeistandschaft Rücksprache.
2. Mit der Ernennung sorgt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die nötige Formulierung des Auftrags und die Instruktion der Beiständin oder des Beistands. Sie ist ihr oder ihm gegenüber weisungsbefugt, greift jedoch nicht ohne Not in die auftragsgemäss ausgeführte Tätigkeit der Beiständin oder des Beistands ein.
3. Die fachliche Aufsicht der Leitung der Berufsbeistandschaft sowie die administrative Aufsicht der Trägerschaft der Berufsbeistandschaft bleiben vorbehalten.