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211.24 KESV CH-TG

§ 8 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Jahreskonferenz

Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
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§ 8 KESV · Jahreskonferenz

1. Das Obergerichtspräsidium führt jedes Jahr mit den Präsidien der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden mindestens ein Treffen zur Behandlung aktueller Fragen durch. Dabei können zur Vereinheitlichung der Rechtsanwendung Richtlinien erlassen werden; diese bedürfen der Genehmigung durch das Obergericht.

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