211.24
KESV
CH-TG
§ 8 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Jahreskonferenz
Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
§ 8 KESV · Jahreskonferenz
1. Das Obergerichtspräsidium führt jedes Jahr mit den Präsidien der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden mindestens ein Treffen zur Behandlung aktueller Fragen durch. Dabei können zur Vereinheitlichung der Rechtsanwendung Richtlinien erlassen werden; diese bedürfen der Genehmigung durch das Obergericht.