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211.24 KESV CH-TG

§ 79 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Information der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Beistandschaften
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§ 79 KESV · Information der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

1. Die Leitung der Berufsbeistandschaft versorgt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde regelmässig mit den Informationen, welche die Behörde für ihre Aufgabenerfüllung, insbesondere im Zusammenhang mit der Ernennung von Beiständinnen und Beiständen, benötigt. Dazu gehören die Informationen über die verfügbaren Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände (Ausbildung, Pensum, Erreichbarkeit), über die verfügbaren Privatbeiständinnen und Privatbeistände (persönliche und berufliche Qualifikation, Entschädigungs- und Spesenansätze), über die interne Arbeitsorganisation der Berufsbeistandschaft (Stellvertretung, fachlicher Austausch, Supervision, Weiterbildung) sowie über die von der Berufsbeistandschaft festgelegten Standards der professionellen Betreuungsarbeit (allgemeine Arbeitsweise, angestrebte Qualität und Quantität, Hilfepläne, Zielvereinbarung, Evaluation, Dokumentation).

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