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211.24 KESV CH-TG

§ 77b Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Regress

Verfahren - Schadenfälle
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§ 77b KESV · Regress

1. Ob Regress auf die fehlbare Beistandsperson nach Art. 454 Abs. 4 ZGB und § 9 des Verantwortlichkeitsgesetzes genommen wird, entscheidet der Kanton.

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