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211.24 KESV CH-TG

§ 76 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Kostenverlegung

Verfahren - Verfahren vor der Beschwerdeinstanz
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§ 76 KESV · Kostenverlegung

1. Die Kostenverlegung richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der ZPO.

2. Soweit die betroffene Person das Verfahren nicht mutwillig oder leichtfertig veranlasst oder dessen Durchführung in vorwerfbarer Weise erschwert hat, werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung und in Verfahren betreffend Sterilisation keine Gebühren erhoben.

3. Die Beschwerdeinstanz kann in aufwändigen oder komplizierten Verfahren statt einer blossen Umtriebsentschädigung ausnahmsweise eine angemessene Parteientschädigung zusprechen, wenn eine betroffene Person sich selber vertritt oder sich durch jemanden vertreten lässt, der nicht Anwältin oder Anwalt ist.

4. Minderjährigen werden weder Verfahrenskosten noch Parteientschädigungen auferlegt, sofern sie sich nicht in günstigen Verhältnissen befinden.

5. Dem Gemeinwesen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen.

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