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211.24 KESV CH-TG

§ 75 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Beschwerdeentscheid

Verfahren - Verfahren vor der Beschwerdeinstanz
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§ 75 KESV · Beschwerdeentscheid

1. Hebt die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid auf, urteilt sie in der Sache selbst oder weist die Akten zu neuer Beurteilung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zurück.

2. Bei Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung erfolgt in der Regel keine Rückweisung. Das Verfahren ist indessen zu neuer Beurteilung zurückzuweisen, wenn es die Vorinstanz versäumt hat, bei psychischen Störungen der betroffenen Person ein Gutachten einzuholen.

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