211.24
KESV
CH-TG
§ 74a Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Mitteilungen
Verfahren - Verfahren vor der Beschwerdeinstanz
§ 74a KESV · Mitteilungen
1. Die Entscheide werden den Parteien und der Vorinstanz sowie allenfalls weiteren Behörden zugestellt. Die Vorinstanz sorgt wo nötig für die Information der Beiständin oder des Beistands.