Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.24 KESV CH-TG

§ 74a Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Mitteilungen

Verfahren - Verfahren vor der Beschwerdeinstanz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (116 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 74a KESV · Mitteilungen

1. Die Entscheide werden den Parteien und der Vorinstanz sowie allenfalls weiteren Behörden zugestellt. Die Vorinstanz sorgt wo nötig für die Information der Beiständin oder des Beistands.

← § 74 KESV Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Pensum der Behörden § 75 KESV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →