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211.24 KESV CH-TG

§ 74 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Schlechterstellung

Verfahren - Verfahren vor der Beschwerdeinstanz
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§ 74 KESV · Schlechterstellung

1. Nimmt die Beschwerdeinstanz einen Entscheid in Aussicht, der eine Schlechterstellung der beschwerdeführenden Person zur Folge haben kann, macht sie die am Verfahren Beteiligten vorgängig darauf aufmerksam und ermöglicht ihnen eine entsprechende Stellungnahme.

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