211.24
KESV
CH-TG
§ 73 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Vorsorgliche Massnahmen
Verfahren - Verfahren vor der Beschwerdeinstanz
§ 73 KESV · Vorsorgliche Massnahmen
1. Vorsorgliche Massnahmen und superprovisorische Anordnungen können während des Beschwerdeverfahrens von der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz oder von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde getroffen werden. Ausgenommen sind vorsorgliche Massnahmen, welche die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einschränken oder auf andere Weise ihre persönliche Freiheit schwerwiegend beeinträchtigen, sofern es sich nicht um dringende vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 445 Abs. 2 ZGB handelt.