§ 72 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Verfahren
§ 72 KESV · Verfahren
1. Die Beschwerdeinstanz setzt den am Verfahren beteiligten Personen Frist zur schriftlichen Stellungnahme zur Beschwerde an. Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder als offensichtlich begründet, wird auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet.
2. Die Beschwerdeinstanz kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer beteiligten Person eine mündliche Verhandlung anordnen. Führt die Beschwerdeinstanz eine mündliche Verhandlung durch, kann sie auf die Einholung schriftlicher Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten verzichten.
3. Aus zureichenden Gründen kann die Beschwerdeinstanz die Vorinstanz zur Abgabe einer Vernehmlassung verpflichten.
4. Bei Beschwerden gegen Entscheide betreffend fürsorgerische Unterbringung findet Art. 450e ZGB Anwendung. Die Beschwerdeinstanz kann die ärztlich verantwortliche Person der Einrichtung verpflichten, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen; diese ist zur Auskunft verpflichtet.