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211.24 KESV CH-TG

§ 70 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Untersuchungsgrundsatz

Verfahren - Verfahren vor der Beschwerdeinstanz
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§ 70 KESV · Untersuchungsgrundsatz

1. Für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz gilt Art. 446 ZGB sinngemäss.

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