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211.24 KESV CH-TG

§ 7 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Überprüfungen

Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
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§ 7 KESV · Überprüfungen

1. Das Obergerichtspräsidium prüft jährlich die Amtsführung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden mindestens im Rahmen einer Visitation und erstattet dem Obergericht Bericht.

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