211.24
KESV
CH-TG
§ 7 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Überprüfungen
Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
§ 7 KESV · Überprüfungen
1. Das Obergerichtspräsidium prüft jährlich die Amtsführung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden mindestens im Rahmen einer Visitation und erstattet dem Obergericht Bericht.